Allgemeine Geschäftsbedingungender Firma Andrea Sommer KG
Mistelbacherstraße 62, 2115 Ernstbrunn
I. Geltungsbereich:
1.1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen — auch Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung - erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich verwiesen wird.
1.2. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgen.
II. Angebote, Auftragsannahme:
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung.
2.2. Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Storni und sonstige Vereinbarungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Angebote von Andrea Sommer KG über Frischware können nur unverzüglich angenommen werden, soferne nicht eine längere Bindungsfrist angeboten und somit vereinbart wurde.
2.3. Der Vertrag gilt auch als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt haben.
2.4. Bei Storno des Vertragspartners sind wir berechtigt, eine Pönale in Höhe von zumindest 30% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben davon unberührt.
III. Preise:
3.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro (€), exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Geschäft Ernstbrunn. Zusatzleistungen wie insbesondere Versand sowie spezielle Verpackungen, Karten, Extrabeiwerk, Arrangieren am Lieferort etc. sind im Preis nicht inbegriffen und sind gesondert zu vergüten, soferne nicht im Einzelnen eine abweichende Vereinbarung erfolgt.
3.2. Die Preise werden auf Grund der bei Geschäftsabschluss gültigen Löhne, Materialpreise und der uns bekannt gegebenen Lieferantenpreise erstellt. Nachträgliche Erhöhungen der vorgenannten Kosten und Preise berechtigen uns, die jeweils vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Besteller steht aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nicht zu; er verzichtet überdies für diesen Fall auf das Rechtsmittel und die Einrede des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.
3.3. Blumensträuße im Lieferservice werden ab einem Betrag von EUR 30,00 gebunden. Die Zustellung im Ernstbrunner Ortsgebiet erfolgt zu einem Fixpreis von EUR 10,00. Die Kosten der Zustellung in der Ernstbrunner Umgebung sind gesondert zu vereinbaren.
IV. Lieferung:
4.1. Zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und setzen eine ordnungsgemäße Bestellung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange voraus.
4.2. Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen Nichteinhaltung von Lieferfristen stehen — soferne nicht ein Fixtermin ausdrücklich vereinbart wurde unserem Vertragspartner nicht zu.
4.3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen.
4.4. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns bzw. von unseren Zulieferanten nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialien, Ausfälle von Arbeitskräften, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern oder verringern und dergleichen mehr, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag aus diesen Gründen ist ausgeschlossen.
4.5. Bestellte Waren sind jedenfalls am vereinbarten Tag abzuholen. Bei Bestellungen für Sonn- und Feiertage hat die Anlieferung oder Abnahme am Vortag zu erfolgen. Falls die Abholung oder die vereinbarte Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht erfolgt oder möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen gegen Entgelt zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt, die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
4.6. Bei Blumensträußen im Lieferservice sowie ausdrücklich vereinbarter Anlieferung wird die Lieferung telefonisch mit dem Empfänger vereinbart. Sollte der Empfänger nicht anzutreffen sein, wird eine Benachrichtigungskarte hinterlassen und die Blumen werden im Geschäft zur Selbstabholung hinterlegt. 4.7. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die zu liefernden oder abzuholenden Pflanzen und Gegenstände einzulagern oder einlagern zu lassen. Während der Dauer des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, dem Kunden pro Tag und m2 EUR 15,00 zu verrechnen.
4.7. Die Verkaufspreise beinhalten grundsätzlich nicht die Kosten für Transport, Zustellung und Versicherung. Auf Wunsch werden diese Leistungen jedoch gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.
V. Zahlungen:
5.1. Soferne nicht im Einzelfall eine schriftliche anders lautende Vereinbarung getroffen wird, hat die Zahlung bei Verkäufen im Geschäft unmittelbar in bar bzw. ansonsten bei Anlieferung umgehend nach Lieferung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
5.2. Die Zahlung hat — soferne nicht ohnedies eine Zahlung in bar erfolgt - durch Überweisung auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, soferne der Betrag innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist unserem Konto gutgeschrieben wurde. Andere Zahlungsmodalitäten (Fristen und Zahlungsart) sind ausdrücklich schriftlich vor Auftragserteilung zu vereinbaren.
5.3. Im Falle eines Zahlungsverzuges treten ausdrücklich auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
5.4. Der Kunde hat in keinem Falle das Recht Zahlungen wegen mangelhafter oder nicht vollständiger Lieferung zurückzubehalten
5.5. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest 12 % p.a. zu verrechnen, soferne gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind.
5.6. Im Verzugsfalle ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche anfallenden Mahn- und Inkassospesen, auch die Kosten eines mit der Betreibung beauftragten Rechtsanwaltes, zu ersetzen.
5.7. Unserem Vertragspartner ist es untersagt, mit einer ihm allenfalls gegen uns zustehenden Forderung gegen unsere Forderung aufzurechnen — soferne diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist -, oder ihm allenfalls gegen uns zustehende Forderungen an Dritte natürliche oder juristische Personen, gleich ob öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, abzutreten (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot).
5.8. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der daraus entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. Eigentumsvorbehalt:
6.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren wie Mahn- und Inkassokosten, Prozesskosten etc., in unserem Eigentum.
6.2. Der Kunde ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt.
6.3. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen bzw. bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf allenfalls durch Verarbeitung entstehende Erzeugnisse.
6.5. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Kunde darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten.
6.6. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie seinen jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Die Abtretung ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
VII. Gewährleistung:
7.1. Der Kunde ist bei sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte verpflichtet, die Ware sofort bei Übergabe auf erkennbare Mängel zu untersuchen und uns allenfalls vorliegende Mängel spätestens binnen 3 Tagen ab diesem Zeitpunkt, bei verborgenen Mängel binnen 3 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Bei 'Schnittblumen sind ihre Natur nach erkennbare Mängel unverzüglich bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung bei Kauf bzw. Übergabe zu rügen.
7.2. Bei behebbaren Mängeln ist es unserer Wahl überlassen, ob wir die berechtigten Ansprüche durch Verbesserung, Preisminderung oder gänzlichen oder teilweisen Austausch durch eine mängelfreie Sache erfüllen.
7.3. Eine Haftung unsererseits für Mängelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen.
7.4. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns selbst gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüchen.
7.5. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, besondere Eigenschaften unserer Produkte leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.
7.6. Es ist Aufgabe des Kunden, die Brauchbarkeit unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke zu überprüfen. Schadenersatzansprüche aus diesem Titel sind ausgeschlossen.
7.7. Handelsübliche und geringe Abweichungen der Qualität, der Struktur, der Farbe, der Abmessungen und des Gewichtes gegenüber Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen gelten — da es sich bei unseren Arbeiten in der Regel um handgefertigte Produkte handelt - ausdrücklich nicht als Mangel und können soferne nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und zugesagt - daher auch nicht beanstandet werden. Muster veranschaulichen nur das ungefähre Aussehen und kann die tatsächlich gelieferte Ware in Form, Aussehen und Farbe sowie Art der Pflanzen geringfügig davon abweichen. Sind angebotene Pflanzen ausverkauft oder nicht lieferbar, so sind wir berechtigt, Pflanzen ähnlicher Qualität und Optik zu liefern, ohne dass darin ein Mangel gelegen ist.
7.8. Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung jedenfalls nach sechs Monaten ab Lieferung der Ware. Bei gelieferten Pflanzen übernehmen wir eine Gewährleistung nur dann, wenn wir auch mit der Pflege nach erfolgter Übernahme beauftragt werden.
7.9. Keine Gewährleistung besteht jedenfalls für Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Nichtbeachtung von Pflege- oder Verwendungshinweisen oder fehlender oder nachlässiger Behandlung entstanden sind.
7.10. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche an uns fällige Zahlungen zurückzuhalten.
7.11. Gelieferte Töpfe und Keramiken können aufgrund natürlicher Beschaffenheit Wasser aufnehmen und sind daher nicht wasserdicht. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, entsprechenden Übertöpfe oder Auffanggefäße zu verwenden. Für Schäden aus dennoch erfolgten Wasseraustritten können wir daher keinerlei Haftung übernehmen.
Zusätzliche Bestimmungen für Aufträge im Bereich Gartengestaltung:
7.12. Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
7.13. Mutterboden oder Humuslieferungen werden von uns nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.14. Für Setzungsschäden, die auf nicht von uns ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Eine allfällige Verpflichtung unsererseits, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.15. Wenn wir Pflanzen oder Saatgut liefern, so werden wir Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf unsere Kosten beseitigen, wenn uns die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung sind wir jedoch jedenfalls befreit, wenn die Schäden auf das Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstigen äußeren Einflüssen oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für Pflege sind jedenfalls gesondert zu vereinbaren.
VIII. Schadenersatz, Produkthaftung:
8.1. Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir nur bei Vorsatz und eigenem groben Verschulden oder grobem Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen.
8.2. Eine Haftung für Schäden in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist außer für Personenschäden jedenfalls ausgeschlossen.
8.3. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
8.4. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
8.5. Der Kunde verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß S 12 PHG gegen uns oder unsere Lieferanten (Zulieferer) zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder von Teilen von Produkten durch den Kunden ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Diese Einbindungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Kunde oder ein weiterer Abnehmer unserer Produkte zur Herstellung anderer Produkte verwendet und diese anderen Produkte in den Verkehr bringt. Die Einbindungsvereinbarungen sind so zu gestalten, dass wir und unsere Lieferanten (Zulieferer) daraus unmittelbar das Recht erwerben, im Falle einer Inanspruchnahme durch einen nach S 12 PHG Regressberechtigten, diesem den Regressausschluss selbständig entgegenzuhalten.
8.6. Sollten dem Kunden auf welche Weise auch immer Umstände bekannt werden, die unsere Produkte als fehlerhaft im Sinne des PHG erscheinen lassen, ist der Kunde verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
8.7. Bei Verstößen des Kunden gegen eine der in den Punkten 8.5. und 8.6. festgelegten Verpflichtungen, insbesondere gegen eine Überbindungsverpflichtung, und werden wir auf Grund dieses Verstoßes von Dritten in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, uns hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, insoweit sie bei Einhaltung dieser Verpflichtung nicht bestehen würden, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
8.8. Wird ein ausländischer Kunde infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen, so ist auch auf einen allfälligen Regressanspruch österreichisches Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen Fall unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung geringer sein als nach den Bestimmungen des österreichischen Binnenrechtes, so ist die Höhe des Regressanspruches nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren Rechtsordnung zu beurteilen.
IX. Rücktritt:
9.1. Falls über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein diesbezüglicher Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
X. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
10.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen uns und unseren Kunden bzw. Geschäftspartnern ist das sachlich zuständige Gericht für Korneuburg. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.
10.2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist Ernstbrunn.
10.3. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Gerichtsstand des S 14 KSchG. Es ist diesfalls jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
XI. Gewerbliche Schutzrechte
11.1. Festgehalten wird, dass wir keinerlei Haftung für Rechte dritter Personen übernehmen, soferne Aufträge nach Zeichnungen, Mustern etc. des Kunden erfolgt sind. Der Kunde verpflichtet sich vielmehr in diesem Falle, uns vollkommen schad- und klaglos zu halten und sämtliche allenfalls entstandene Schäden zu ersetzen, wenn wir aufgrund Verletzung von Rechten dritter in Anspruch genommen wird.
11.2. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben unser geistiges
11.3. Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Plänen etc. darf nur nach unserer ausdrücklichen im Vorhinein einzuholenden schriftlichen Zustimmung erfolgen.
XII. Datenschutz:
12.1. Wir verpflichten uns und unsere Mitarbeiter, die Bestimmungen über das Datengeheimnis gemäß S 15 DSG 2000 (Datenschutzgesetz 2000), des Telekommunikationsgesetzes und über das Bankgeheimnis gemäß S 38 BWG (Bankwesengeset2) einzuhalten.
12.2. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung der vertraglichen Beziehung automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
12.3. Der Kunde ist auch mit der Nutzung der von ihm gespeicherten Daten für eigene Werbezwecke einverstanden. Diese Zustimmung kann jederzeit durch formlose Mitteilung an uns widerrufen werden.
XIII. Allgemeine Bestimmungen:
13.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen andere gültige Bestimmungen treten, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung weitestgehend entsprechen. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Gesetz wird vereinbart, dass die Nichtigkeit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur hinsichtlich dieses Punktes betrifft, die übrigen jedoch bestehen lässt.
13.2. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als dem nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.